Steuerfreibeträge mit einer Lohnsteuererklärung ausschöpfen

Die Lohnsteuer ist entgegen der langläufigen Meinung und der insofern durchaus irreführenden Bezeichnung keine eigene Steuerart. Vielmehr handelt es sich um eine spezielle Erhebungsform der gewöhnlichen Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Aus historischen und Vereinfachungsgründen wird die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Lohnsteuer) als so genannte Quellensteuer erhoben.

Das heißt der Arbeitgeber hält bei Auszahlung der Lohnbezüge einen Teil zurück, und führt diesen an das zuständige Finanzamt ab. Er ist in diesem Zusammenhang der so genannte Entrichtungsschuldner, Schuldner der Steuerzahlung per se ist aber weiterhin der Arbeitnehmer. Bei dieser Steuerzahlung, die der Arbeitgeber zu berechnen und abzuführen hat, werden einige Tatbestände bereits berücksichtigt, etwa bestimmte Freibeträge und verschiedene pauschalisierte Abzugswerte über Sonderausgaben und eine so genannten Vorsorgepauschale. Allerdings stellt dieser Quellensteuerabzug der Lohnsteuer rein rechtstechnisch eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer des steuerpflichtigen Arbeitnehmers dar. Dieser hat also theoretisch die Möglichkeit, eine gewöhnliche Einkommensteuerveranlagung zu wählen.

Dafür muss er bei dem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung einreichen. Wird ihm dieses Verfahren zugestanden, kann er in der Folge eine so genannte Lohnsteuererklärung abgeben. Dies ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seiner unselbstständigen Tätigkeit höher sind als der jeweilige Steuerfreibetrag, also die Pauschbeträge. Die derzeitige Rechtslage kennt zunächst einen Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro. Dabei handelt es sich um die pauschaliere Berücksichtigung von Werbungskosten, also von Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Dies sind in der Praxis vor allem Kosten der doppelten Haushaltsführung, Bewerbungskosten oder Fortbildungskosten.

Insbesondere die Kosten für die doppelte Haushaltsführung können 920 Euro leicht überschreiten, sodass hier für den Steuerpflichtigen im Einzelfall die Veranlagung vorteilhaft sein kann um die Steuerschuld zu verringern und Lohnsteuerrückzahlungen zu erhalten. Weiterhin kennt das geltende Recht einen Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36 Euro. Da unter den Begriff der Sonderausgabe auch etwa Unterhaltskosten bis zu 13.805 Euro oder Spenden zu subsumieren sind, ist der Betrag in Höhe von 36 Euro regelmäßig erheblich zu gering, sodass auch hier die Veranlagung lohnend sein kann. Insbesondere Steuerpflichtige, die Unterhaltszahlungen etwa an den geschiedenen Ehegatten leisten müssen, können ihre Gesamtsteuerschuld durch die Veranlagung erheblich reduzieren. Zu Letzt kennt das Gesetz die so genannte Vorsorgepauschale. Diese soll pauschaliert Aufwendungen berücksichtigen, die der Steuerpflichtige für sein Einkommen im Alter macht. Diese berechnet sich anhand objektiver Kriterien wie etwa dem Betrag des Arbeitslohns und dem Rentenversicherungsfakktor, sodass das Ergebnis der Realität entsprechen wird. Darüber hinaus gehende Ausgaben, zum Beispiel für eine private Rentenversicherung sind unter Umständen als Sonderausgaben abziehbar.

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