Was bedeutet die Wohlverhaltensphase bei Privatinsolvenz?
Durch eine Privatinsolvenz erhalten Privatpersonen die Möglichkeit, nach sechs Jahren schuldenfrei zu sein. Während diesen sechs Jahren gilt aber die so genante Wohlverhaltensphase. Der Schuldner darf in dieser Zeit keine neuen Schulden machen und muss sich um ein Einkommen bemühen. Der pfändbare Teil des Einkommens geht direkt an den Treuhänder, der das Geld an die Gläubiger verteilt. Wenn der Schuldner arbeitslos ist, muss er nachweisen, dass sich bemüht, eine neue Arbeitsstelle zu finden und er darf auch keine ihm angebotene, zumutbare Arbeit ablehnen.
Wer selbstständig ist, muss zumindest soviel Gewinn machen, wie mit einer vergleichbaren abhängigen Beschäftigung erzielt werden könnte. Während der Wohlverhaltensphase darf der Schuldner keine falschen Angaben über sein Vermögen und sein Einkommen machen. Erbt der Schuldner während dieser Zeit, muss er die Hälfte der Erbschaft an den Treuhänder abgeben. Allerdings hat der Schuldner auch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Nach Ende der Wohlverhaltensphase entscheidet das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung. Bei positivem Verhalten des Schuldners wird im diese in der Regel auch gewährt und der Schuldner kann ein neues, schuldenfreies Leben beginnen.
Der Begriff der Restschuldbefreiung ist aber eigentlich missverständlich, denn die Schuld gegenüber den Gläubigern bleibt weiterhin bestehen. Vielmehr hat der Schuldner nach einer „Restschuldbefreiung“ das Recht, die Begleichung der Schulden zu verweigern. Wird nun „aus Versehen“ eine Schuld bei einem Gläubiger beglichen (z.B. weil der Arbeitgeber pfändbares Einkommen einbehalten und an den Treuhänder weitergeleitet hat), dann kann das Geld nicht zurückverlangt werden. Allerdings würde dann in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber entstehen. Auch Bürgschaften bleiben weiterhin bestehen, d.h. die Gläubiger können weiterhin versuchen, bei den Bürgen Geld einzutreiben. Bestimmte Forderungen sind auch von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, z.B. Schadensersatzforderungen aufgrund einer Körperverletzung oder die Rückzahlung von gestohlenem Geld.
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